Bebauungsrichtlinien Kleeäcker

BEBAUUNGSRICHTLINIEN - UND GRUNDLAGEN
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Baumgarten vom 22. Juli 1987, Zl.: 41-1987, mit welcher ein Teilbebauungsplan für den Ried „Kleeäcker“ erlassen wird
§ 1 - Geltungsbereich
Das Baugebiet liegt im Bauland des Riedes „Kleeäcker“ und umfaßt die Grundstücke Nr. 665/1 bis 666/4.Der Teilungsplan (Plandarstellung im Maßstab 1:500) bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 - Zulässige Bauten
Das im gegenständlichen Teilungsplan dargestellte Gebiet ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland für Wohnen gemäß dem Bgld. Raumplanungsgesetz gewidmet.Bei Neu-, Zu- und Umbauten sowie bei Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden ist auf das charakteristische Orts- und Landschaftsbild besonders Bedacht zu nehmen.
§ 3 - Verkehrsflächen
Hinsichtlich der Höhenlage ist für die Bauplatzerklärung das diesbezügliche Straßenprojekt als Grundlage heranzuziehen.Ein Teil des Grundstückes Nr. 665/1 ist derzeit als Kinderspielplatz gewidmet.
§ 4 - Baulinien, bauliche Ausnutzung Bebauungsweisen
4.1. Baulinien Für die Grundstücke werden die Baulinien wie folgt festgelegt:vordere Baulinie: 5 - 10 m von der vorderen Grundgrenze
hintere Baulinie: 10 m von der hinteren Grundgrenze
seitliche Baulinie: 3 m von der seitlichen Grundgrenze
Über die durch diese Baulinien begrenzten Flächen („bebaubare Fläche“) darf nicht hinausgebaut werden (ausgenommen Nebengebäude nach § 5 Abs. 2 Bgld. Bauordnung).Die Anbaupflicht an die Baulinie ist bereits erfüllt, wenn mind. 1/3 der Baukörperlänge an diese zu liegen kommt.
4.2. Bauliche Ausnutzung Die als Bauplatz erklärte Grundfläche darf bis zu 30 % bebaut werden.
4.3. Bebauungsweisen Zulässig ist die offen freistehende Bebauungsweise.Nebengebäude: Die Grundfläche darf 50 m2; und ihre Gesamthöhe 3,00 m gemessen von der Gehsteigkante nicht überschreiten. Auf einem Bauplatz darf nur ein Nebengebäude errichtet werden. Bei gekoppelter Ausführung der Nebengebäude ist die gleiche Baulinie, Bauhöhe und Fassadengestaltung einzuhalten (Abstimmung miteinander).
§ 5 - - Gebäudehöhen Gestattet ist die Errichtung von unterkellerten eingeschoßigen Wohnhäusern (Obergeschoß), oder ebenerdigen Wohnhäusern mit ausgebautem Dachgeschoß.Die Einzelelemente für die Gebäudehöhen ergeben sich aus den Straßen- und Kanalprojekten. Die EG-Fußbodenoberkante darf maximal 1,25 m über der Gehsteigoberkante liegen (verglichene Höhe). Die Gesimshöhe darf maximal 7,50 m betragen.
§ 6 - Äußere Gestaltung Die Baukörper sind möglichst einfach und kubisch zu halten und sollen wenige Durchbrechungen aufweisen. Sie sind mit Satteldach bzw. Stutzwalm oder Walmdach abzuschließen. Die Dachneigung hat zwischen 30° und 45° zu betragen.Garagen und Nebengebäude im Seitenabstand sind mit Flachdach auszubilden. Bei gleichzeitiger Errichtung mit dem Nachbarprojekt und in Abstimmung mit der äußeren Gestaltung sind Satteldächer zulässig.Das farbliche Erscheinungsbild der Gebäude ist so zu bestimmen, daß die architektonische Einheit der Wohnsiedlung gewahrt bleibt. Bei der Farbgebung der Fassadenflächen und der Sockelzone ist jeweils besonders auf das Nachbarprojekt Bedacht zu nehmen.Fassadenoberflächen sollen grundsätzlich glatte, verputzte Oberflächen aufweisen. Großflächige Verkleidungen mit Platten aus Beton, Kunststoff etc. sind unzulässig. Grundsätzlich soll die Aufteilung der Mauerwerksöffnung (Fenster, Türen, Einfahrtstore, Schaufenster) den maßstäblichen Proportionen des Baukörpers entsprechen.Dem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung sind genaue Angaben über die zur Verwendung gelangenden Materialien und die beabsichtigte farbliche Ausgestaltung beizufügen.Zur Dachdeckung ist keramisches Dachdeckungsmaterial oder Betondachsteine in den Farben anthrazitgrau, rot bis dunkelbraun zulässig. Unzulässig ist die Verwendung von großflächigen Wellasbestzementplatten und glänzendes Dachdeckungsmaterial.Die Länge von Dachgaupen ist mit 50 % der Dachlänge begrenzt und hofseitig gestattet. Dachausbauten und Gaupen sind mit dem gleichen Material wie das übrige Dach einzudecken.Bei der Errichtung von Sonnenkollektoren dürfen spiegelnde Materialien nicht verwendet werden.
§ 7 - Einfriedungen Einfriedungen gegen die öffentliche Verkehrsfläche dürfen gemäß § 85 der Burgenländischen Bauordnung nur 1,20 m hoch bei maximal 50 cm hohem Sockel ausgeführt werden. Die Höhe von 1,20 m ist mindestens bis auf eine Tiefe von 3,00 m von der Grundgrenze weg einzuhalten.Die Einfriedung der Vorgärten ist tunlichst in Form von Hecken oder in Form von einfachen Stabgittern in Holz oder Eisen auszuführen. Allfällige Pfeiler sind einfärbig in Beton oder Putz bzw. In standortgerechtem Naturstein herzustellen; Zaunfelder aus vorgefertigten Betonformsteinen sind nur in einfachen geometrischen Formen und einfärbig zulässig.Garagenvorplätze und Einfahrten zu PKW-Abstellplätzen im Bereich der Seitenabstände dürfen weder an der gemeinsamen Grundgrenze, noch gegen die öffentliche Verkehrsfläche eingefriedet werden.
§ 8 - Garagen Vor Garagen ist ein mindestens 5 m tiefer, zur Straße hin nicht eingefriedeter Garagenvorplatz vorzusehen.Garagen im Kellergeschoß sind nicht zulässigGaragenvorplätze sind bei aneinandergebauten Garagen tunlichst durch einen Grünstreifen oder durch Bäume zu gliedern.
§ 9 - Grünfläche, Bepflanzung Die im Planungsgebiet gelegenen Grünfläche sind im Teilbebauungsplan dargestellt. Diese Flächen sind mit standortgerechter Bepflanzung zu versehen.Offene Vorgärten sind tunlichst mit standortgerechten Gehölzern des Bebauungsgebietes zu bepflanzen.Die Grünflächen in der Straße sind mit standortgerechten Laubbäumen zu bepflanzen.Die Straßen sind verkehrsberuhigt auszugestaltenDer Kinderspielplatz auf einem der Parzelle Nr. 665/1 (siehe Pkt. 3.2.).
§ 10 Sonstige Bestimmungen Anlagen wie Terrassen, Schwimmbecken etc. sind auch außerhalb der Baulinien zulässig, wenn ein Mindestabstand von 3,00 m zur seitlichen Grundstücksgrenze und von 3,00 m zur hinteren Grundstücksgrenze eingehalten wird und das natürliche Terrain bei Ausbildung einer Böschung nur max. bis Sockelhöhe reicht.Die Anordnung von Mülltonnenplätzen und Kabelkopfkästen ist im Bereich der nicht eingefriedeten Garagenvorplätze so vorzunehmen, daß die Zugänglichkeit jederzeit möglich ist und das allgemeine Erscheinungsbild des Wohngebietes nicht gestört wird.Fernsehantennen sind tunlichst unter Dach zu errichtenDie Aufstellung von Reklametafeln, wie die Anbringung von Reklame auf Dächern, Häusern, Wänden und dergleichen ist verboten.Neu zu errichtende Trafostationen sind als Garagentrafos zu situieren
§ 11 Versorgungsleistungen und KanalisationsanlagenDen Versorgungsleitungen sind die nach den einschlägigen Gesetzen genehmigten Projekte grundzulegen.Bei Planung von zukünftigen Versorgungsleitungen ist deren Verlauf auf oder in öffentlichem Gut vorzunehmen.Kontroll- und Putzschächte zum Anschluß eines Grundstückes sind an der Grundstücksgrenze, aber nicht auf öffentlichem Gut vorzusehen.Die Zugänglichkeit von Kabelkopfkästen, Müllgefäß-Standplätzen, Zählernischen, usw. ist zu gewährleisten. Wenn der Vorgarten nicht eingefriedet wird, sind diese Anlagen tunlichst an der Hausfront zu errichten.Ansonsten sind die Bauten gemäß Bgld. Bauordnung bzw. nach den Richtlinien der bezughabenden Ö-Normen auszuführen.