Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen

Aufschließung

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Baumgarten vom 28. März 2017 über die Ausschreibung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde.

Gemäß § 9 Abs. 2 und 5 Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998 idgF, wird verordnet:

§ 1
Zur Deckung der Kosten für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde (erstmalige Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung; Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung; notwendige Verbreiterung der Verkehrsfläche) werden nach den §§ 9 und 10 Bgld. BauG Aufschließungsbeiträge erhoben.

§ 2
Die Einheitssätze zur Bemessung der Beiträge werden pro Laufmeter

1. des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn einschließlich Oberflächenentwässerung mit 35,03 Euro
2. einer 3 m breiten Straßendecke mit 25,07 Euro
3. eines 1,5 m breiten Gehsteiges mit 0,00 Euro
4. einer Straßenbeleuchtung mit 0,00 Euro festgesetzt.

§ 3
Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungslänge des Grundstückes [gemäß § 9 Abs. 4 Bgld. BauG] und dem jeweiligen Einheitssatz.

§ 4
Zur Entrichtung der Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen ist der Eigentümer der als Bauland gewidmeten Grundstücke verpflichtet.

§ 5
Der Abgabenanspruch entsteht, wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen fertig gestellt sind.

§ 6
Die Abgaben werden mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

§ 7
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 21. Dezember 2009 des Gemeinderates der Gemeinde Baumgarten betreffend die Ausschreibung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen außer Kraft.