Friedhofsordnung

FriedhofsordnungAufgrund des § 33 Abs. 2 des Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetzes LGBl.Nr. 16/1970 i.d.g.F. hat der Gemeinderat der Gemeinde Baumgarten in seiner Sitzung am 18. Dezember 2013 verordnet:

§ 1
Der Friedhof befindet sich auf den Grundstücken Nr. 160 und GrstNr. 1307/3 der KG 30102 Baumgarten und ist im Grundbuch unter der Einlagezahl 10 als Eigentum der Römisch-katholischen Pfarrkirche zum Heiligen Petrus und Paulus Baumgarten eingetragen.
§ 2
Der Friedhof ist zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Angehörigen sämtlicher Glaubensbekenntnisse sowie Bekenntnisloser bestimmt, sofern sie ihren letzten ordentlichen Wohnsitz im Gemeindegebiet Baumgarten hatten, als Ortsfremde die Genehmigung des Bürgermeisters erhalten oder über einen Bestattungsauftrag der Bezirksverwaltungsbehörde zugewiesen werden
§ 3
Die Aufsicht über den Friedhof und die Verwaltung obliegt ausschließlich dem Bürgermeister und dem leitenden Gemeindebediensteten. Um eine Grabstelle zu erwerben, hat sich die betreffende Partei an die Friedhofsverwaltung im Gemeindeamt zu wenden. Die Zuteilung der Grabstellen sowie deren Lage, Ausmaß und Beschaffenheit als auch jede Änderung oder Sanierung von Grabstellen ist an die Zustimmung der Gemeinde gebunden.
§ 4
Folgende Arten von Grabstellen sind zugelassen: Einzel-Erdgräber für ein- oder mehrfachen Belag; Doppel-Erdgräber für ein- oder mehrfachen Belag; Dreifach-Erdgräber für ein- oder mehrfachen Belag; Einzel-Grüfte für ein- oder mehrfachen Belag; Doppel-Grüfte für ein- oder mehrfachen Belage; Einzel-Aschengräber für einfachen Belag; Doppel-Aschengräber für einfachen Belag; Kindergräber für ein- oder mehrfachen Belag; Freigräber
§ 5
Sämtliche Grabstellen sind stets zu pflegen und in würdigem Zustand zu halten. Die Flächen zwischen den Grabstellen sind sauber zu halten. Dies gilt besonders für die Gräberabstandsflächen am Fußende der Grabstellen sowie für die vom Fußende aus gesehen an der rechten Seite der Grabstelle liegenden Gräberabstandsflächen.
Durch das Schmücken und Pflanzen von Blumen und Sträuchern dürfen benachbarte Grabstellen nicht beeinträchtigt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Pflanzen, welche ein Nachbargrab verdecken, beschmutzen oder den Zutritt zu diesem erschweren, auf Kosten des Verursachers zu beschneiden oder ganz zu entfernen. Grundsätzlich ist bereits beim Einpflanzen von Sträuchern und Blumen auf die Eignung für Friedhofszwecke Rücksicht zu nehmen.
Die Höhe der Denkmäler und Kreuze an der Kopfseite der Grabstellen darf die Höhe von 1,50 m nicht überschreiten (gerechnet vom oberen Rand der Grabeinfassung). Die Errichtung von Denkmälern auf Gräbern und Grüften, die eine Höhe von 1,50 m überschreiten, unterliegen der Genehmigung des Bürgermeisters und sind mittels Bauplan einzureichen.
Künstlerische Darstellungen und Aufschriften auf Kreuzen oder Denkmälern, welche die bei einem Friedhof gebotene Pietät verletzen, sind unzulässig und über Aufforderung der Friedhofsverwaltung unverzüglich zu entfernen.
Alle diese Pflichten treffen den Inhaber des Grabstellenbenützungsrechtes.
§ 6
Der Friedhof ist ganztägig geöffnet und kann von jedermann besucht werden. Friedhofsbesucher/innen haben sich in einer der Würde des Ortes entsprechenden Art und Weise pietätvoll zu verhalten. Nicht schulpflichtige Kinder dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Aufsicht betreten. Die im Friedhof tätigen Gewerbetreibende oder deren Arbeiter haben sich vor Beginn der Arbeiten bei der Friedhofsverwaltung zu melden. Gleiches gilt für Grabstellennutzungsberechtigte oder deren Angehörige, welche Arbeiten in Eigenregie vornehmen. Zwei Stunden vor einer Beerdigung und während der Dauer eines Begräbnisses dürfen am Friedhof keine Arbeiten durchgeführt werden.
§ 7
Jede Leiche ist nach erfolgter Totenbeschau zu versargen und von einem befugten Leichenbestatter in die Leichenhalle zu überführen und dort im Kühlraum zu verwahren. Die Beerdigung hat in der Regel frühestens nach Ablauf von 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu erfolgen. Zwei Stunden vor der anberaumten Beerdigung wird der eingesargte Leichnam in der Leichenhalle aufgebahrt und die Leichenhalle geöffnet.
§ 8
Die Gemeinde hat eine Friedhofskartei zu führen. In dieser sind die einzelnen Gräber, die beerdigten Personen, die Inhaber des Grabstellenbenützungsrechtes sowie die Zahlungspflichtigen der Friedhofsgebühren zu verzeichnen. In die Friedhofskartei können Parteien während der Amtsstunden Einsicht nehmen.
§ 9
Innerhalb des Friedhofes ist verboten:
das Ablagern von Abraum außerhalb der hierfür bestimmten Plätze
das Ablagern von Kränzen und anderem Grabschmuck ohne vorherige umweltgerechte Sortierung der jeweiligen Fraktionen (zB Trennung zwischen Biomüll und Draht)
das Mitbringen von Tieren
das ungebührliche Lärmen
das Verteilen von Drucksorten
das Feilbieten von Waren sowie das Anbieten gewerblicher Dienste
das Verrichten gewerblicher Arbeiten an den Grabstellen ohne vorherige Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung
für die Friedhofsbesucherinnen und Friedhofsbesucher das Rauchen
§ 10
Wer den Bestimmungen und Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, ferner, wer die bei einer Bestattungsanlage gebotene Pietät und Würde verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird – sofern nicht ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorliegt - bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt.
§ 11
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung werden alle bisherigen die Ordnung auf dem Friedhof betreffenden Verordnungen außer Kraft gesetzt.